Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 29. Oktober 2026
für professionelle Glas- und Fensterreinigungsleistungen
klarvex – Inhaber Kevin Heydweiller
Marktstraße 12, 67240 Bobenheim-Roxheim, Deutschland
Telefon: +49 6239 50 96 02 5
E-Mail: kontakt@klarvex.de
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Glas-, Fenster- und damit zusammenhängende Reinigungsleistungen zwischen klarvex, Inhaber Kevin Heydweiller, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
- Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Unternehmer oder Verbraucher gelten, wird dies ausdrücklich gekennzeichnet.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
- Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 2 Gegenstand und Umfang der Dienstleistungen
- Der Auftragnehmer erbringt professionelle Glas- und Fensterreinigungsleistungen für private, gewerbliche und sonstige geeignete Objekte.
- Zum möglichen Leistungsangebot gehören insbesondere:
- Reinigung von Fensterscheiben und Glasflächen
- Innen- und Außenreinigung von Fenstern
- Reinigung von Fensterrahmen und Fensterfalzen
- Reinigung von Fensterbänken
- Reinigung von Glastüren und Glastrennwänden
- Reinigung von Schaufenstern
- Reinigung von Wintergartenverglasungen
- Reinigung von Glasüberdachungen
- Reinigung sonstiger vereinbarter Glasflächen
- Regelmäßige Glas- und Fensterreinigung
- Einmalige und individuell vereinbarte Reinigungsarbeiten
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
- Insbesondere die Entfernung von Farb-, Lack-, Zement-, Mörtel-, Silikon-, Klebstoff- und sonstigen hartnäckigen Rückständen sowie die Beseitigung von Glasverätzungen, Kratzern oder dauerhaften Materialveränderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Eine Bauendreinigung, Grundreinigung oder Spezialreinigung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Reinigungsleistung unter Berücksichtigung des Zustands und der Beschaffenheit der zu reinigenden Oberflächen.
- Ein bestimmtes optisches Ergebnis kann bei bereits beschädigten, verwitterten, verätzten, stark verkalkten oder anderweitig dauerhaft beeinträchtigten Oberflächen nicht zugesichert werden, sofern eine entsprechende Wiederherstellung nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Arbeitsmethoden und Reinigungsmittel nach fachlicher Einschätzung auszuwählen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen und die Mittel für die betreffenden Oberflächen geeignet sind.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
- Anfragen über Telefon, E-Mail, Website, Kontaktformular oder andere Kommunikationswege sind grundsätzlich unverbindlich.
- Allgemeine Preisangaben, Werbeaussagen und Leistungsbeschreibungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet werden.
- Texte, Bilder und sonstige Inhalte dieser Website wurden teilweise mit Unterstützung künstlicher Intelligenz (KI) erstellt oder bearbeitet. Die Antworten des klarvex Chats werden automatisch durch ein KI-Sprachmodell erzeugt. Diese Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information, stellen kein Angebot dar und begründen keine Zusicherungen zu Preisen, Terminen oder Leistungen. Maßgeblich sind allein das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung.
- Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung.
- Eine automatische Eingangsbestätigung einer Anfrage stellt noch keine Auftragsannahme dar.
- Maßgeblich sind die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Leistungen, Preise und Ausführungstermine.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Kalkulation wesentliche Informationen vollständig und zutreffend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Anzahl und Größe der Glasflächen, Erreichbarkeit, Verschmutzungsgrad, besondere Materialien und bestehende Zugangsbeschränkungen.
- Ergeben sich nach Vertragsschluss wesentliche Abweichungen von den mitgeteilten Verhältnissen, werden die Parteien eine angemessene Anpassung des Leistungsumfangs oder der Vergütung vereinbaren.
- Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten auszuführen.
- Gesetzliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bleiben unberührt.
§ 4 Besichtigung und Angebotserstellung
- Zur Beurteilung des Reinigungsaufwands kann eine vorherige Besichtigung des Objekts erforderlich sein.
- Eine Besichtigung kann nach Vereinbarung vor Ort oder anhand geeigneter Fotos, Videos und Objektinformationen erfolgen.
- Der Auftraggeber hat auf besondere Eigenschaften, empfindliche Materialien, bekannte Schäden und außergewöhnliche Verschmutzungen hinzuweisen.
- Angebote beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen.
- Soweit ein Festpreis vereinbart wird, gilt dieser für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang.
- Zusätzliche Leistungen oder erhebliche Änderungen des vereinbarten Auftrags bedürfen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.
- Eine kostenpflichtige Besichtigung oder Angebotserstellung erfolgt nur, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 5 Preise und Vergütung
- Es gelten die individuell vereinbarten Preise.
- Gegenüber Verbrauchern werden vereinbarte Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart werden, sofern dies eindeutig kenntlich gemacht wird.
- Die Vergütung kann insbesondere als Festpreis, Flächenpreis, Stückpreis oder zeitabhängige Vergütung vereinbart werden.
- Ein vereinbarter Festpreis umfasst ausschließlich die im Angebot bezeichneten Leistungen.
- Zusätzliche Anfahrtskosten, Materialkosten, Erschwerniszuschläge oder sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit sie wirksam vereinbart wurden oder sich ein entsprechender Anspruch aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
- Bei zeitabhängiger Abrechnung werden die tatsächlich geleisteten, vereinbarten Arbeitszeiten zugrunde gelegt.
- Notwendige Zusatzarbeiten, die erst während der Reinigung erkennbar werden, sind vor ihrer kostenpflichtigen Durchführung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
- Eine einseitige nachträgliche Erhöhung eines verbindlich vereinbarten Festpreises ist ausgeschlossen, soweit kein gesetzlicher oder vertraglich wirksam vereinbarter Anpassungsanspruch besteht.
§ 6 Zahlung und Rechnungsstellung
- Die Vergütung wird nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften fällig.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen, wirksam vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Fehlt eine besondere Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregelungen.
- Die Zahlung erfolgt über die jeweils angebotenen und vereinbarten Zahlungsmethoden.
- Zahlungen gelten bei Überweisung mit Gutschrift auf dem angegebenen Geschäftskonto als erfolgt.
- Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Verzugszinsen und erforderlicher Rechtsverfolgungskosten.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Verzugs bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Auftraggebers weitere Leistungen zurückhalten.
- Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen können individuell vereinbart werden.
- Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung, soweit diese auf den jeweiligen Vorgang anwendbar sind.
§ 7 Terminvereinbarung und Durchführung
- Reinigungstermine werden individuell zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart.
- Der Auftragnehmer bemüht sich um eine pünktliche und termingerechte Durchführung.
- Vereinbarte verbindliche Termine sind einzuhalten, soweit keine rechtlich anerkannten Hinderungsgründe vorliegen.
- Erkennt eine Partei, dass ein vereinbarter Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, informiert sie die andere Partei unverzüglich.
- Änderungen eines vereinbarten Termins bedürfen grundsätzlich einer Abstimmung zwischen den Parteien.
- Unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere gefährliche Witterungsbedingungen, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Sicherheitsrisiken, können eine Verschiebung erforderlich machen.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über notwendige Verschiebungen und bietet, soweit möglich, einen Ersatztermin an.
- Gesetzliche Rechte wegen Verzugs oder Unmöglichkeit bleiben unberührt.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vereinbarten Reinigungsflächen zum Ausführungstermin im erforderlichen Umfang zugänglich sind.
- Erforderliche Zugangsberechtigungen, Schlüssel, Zugangscodes oder sonstige Zutrittsmöglichkeiten sind rechtzeitig bereitzustellen, soweit dies vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über erkennbare Gefahren, bekannte Schäden und besondere Eigenschaften der zu reinigenden Flächen.
- Soweit erforderlich und zumutbar, sind Fensterbänke, Arbeitsbereiche und Zugangswege von beweglichen Gegenständen freizuhalten.
- Empfindliche oder besonders wertvolle Gegenstände im unmittelbaren Arbeitsbereich sollen vor Beginn der Reinigung gesichert werden, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Besondere Sicherheits-, Hygiene- oder Zutrittsvorschriften des Objekts sind rechtzeitig mitzuteilen.
- Der Auftraggeber stellt, soweit vereinbart und verfügbar, die erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse zur Verfügung.
- Der Auftraggeber darf keine Arbeitsmethoden verlangen, die gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften oder anerkannte Regeln des Arbeitsschutzes verstoßen.
- Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten führt nicht automatisch zu einer Haftung des Auftraggebers. Etwaige Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 9 Zugänglichkeit und Beschaffenheit der Reinigungsflächen
- Die Reinigung erfolgt nur, soweit die betreffenden Flächen unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften sicher erreicht werden können.
- Nicht gefahrlos erreichbare Fenster, Glasdächer oder sonstige Glasflächen können von der Ausführung ausgenommen werden, wenn eine sichere Durchführung auch mit angemessenen geeigneten Hilfsmitteln nicht möglich ist.
- Der Einsatz von Leitern, Teleskopstangen, Hubarbeitsbühnen oder anderen technischen Hilfsmitteln erfolgt nach fachlicher Einschätzung und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsanforderungen.
- Der Einsatz besonderer Zugangstechnik ist nur Bestandteil des Auftrags, soweit dies vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber hat bekannte Schäden an Fenstern, Beschlägen, Dichtungen, Rahmen, Glasflächen und angrenzenden Bauteilen vor Beginn der Reinigung mitzuteilen.
- Bei erkennbar beschädigten oder instabilen Bauteilen darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten aus Sicherheitsgründen aussetzen.
- Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 10 Besondere Verschmutzungen und empfindliche Oberflächen
- Die gewöhnliche Glas- und Fensterreinigung umfasst die Entfernung üblicher, mit geeigneten Reinigungsmethoden lösbarer Verschmutzungen.
- Außergewöhnliche Verschmutzungen, insbesondere durch Zement, Mörtel, Farbe, Klebstoff, Silikon, starke Kalkablagerungen oder vergleichbare Stoffe, können besondere Reinigungsverfahren erfordern.
- Der Auftragnehmer prüft im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten, ob eine schonende Reinigung durchführbar ist.
- Besteht ein erhebliches Risiko der Beschädigung, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der weiteren Bearbeitung, soweit das Risiko erkennbar ist.
- Besondere Oberflächenbeschichtungen, Schutzfolien, Sonnenschutzsysteme oder empfindliche Verglasungen sind bei der Auswahl der Reinigungsmethode zu berücksichtigen.
- Der Auftraggeber hat ihm bekannte Herstellerhinweise oder besondere Pflegevorschriften mitzuteilen.
- Eine Garantie für die vollständige Entfernung irreversibler Verfärbungen, Verätzungen, Materialschäden oder dauerhaft eingebrannter Rückstände wird nicht übernommen, soweit eine entsprechende Wiederherstellung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Haftung für vom Auftragnehmer schuldhaft verursachte Schäden bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Arbeitsmittel, Reinigungsmittel und Umweltschutz
- Der Auftragnehmer verwendet geeignete Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte.
- Die Auswahl der Mittel erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Oberflächen, Verschmutzungen und geltenden Sicherheitsvorschriften.
- Soweit möglich und fachlich sinnvoll, werden materialschonende Reinigungsverfahren eingesetzt.
- Gesetzliche Vorschriften zum Umgang mit Reinigungsmitteln, Arbeitsstoffen und Abfällen werden beachtet.
- Besondere Wünsche hinsichtlich der eingesetzten Reinigungsmittel sind vor Vertragsschluss mitzuteilen und bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte ungeeignete oder sicherheitsbedenkliche Mittel einzusetzen.
§ 12 Personal und Erfüllungsgehilfen
- Der Auftragnehmer kann die vereinbarten Leistungen durch eigenes Personal oder geeignete Erfüllungsgehilfen erbringen lassen, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.
- Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich.
- Eingesetzte Personen haben die einschlägigen Sicherheits-, Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen zu beachten.
- Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen seiner betrieblichen Organisation über die Personaleinteilung.
- Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nur bei entsprechender individueller Vereinbarung.
§ 13 Schutz von Eigentum und Räumlichkeiten
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit dem Eigentum des Auftraggebers.
- Räume und Grundstücke dürfen nur im Rahmen des erteilten Auftrags und der eingeräumten Berechtigungen betreten werden.
- Einrichtungen, Möbel, technische Geräte und sonstige Gegenstände sind bei der Leistungserbringung angemessen zu berücksichtigen.
- Erkennbare Schäden oder besondere Vorkommnisse, die während der Durchführung entstehen, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 14 Wetterbedingungen und Sicherheitsrisiken
- Reinigungsarbeiten im Außenbereich können durch Wetterbedingungen beeinflusst werden.
- Bei Sturm, Gewitter, Glätte, starkem Frost oder sonstigen gefährlichen Bedingungen kann eine Durchführung aus Gründen des Arbeitsschutzes unzulässig oder unzumutbar sein.
- In diesen Fällen wird die Durchführung der betroffenen Arbeiten ausgesetzt und ein Ersatztermin abgestimmt.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten unter Bedingungen auszuführen, bei denen eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen besteht.
- Gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 15 Terminabsagen und Stornierungen
- Der Auftraggeber kann eine gewünschte Terminänderung oder Absage jederzeit mitteilen.
- Die rechtlichen Folgen einer Absage richten sich nach der Art des geschlossenen Vertrags, den individuellen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
- Insbesondere bleiben gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte von Verbrauchern uneingeschränkt bestehen.
- Bei einer freien Kündigung eines Werkvertrags können sich Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach § 648 BGB ergeben. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
- Eine pauschale Stornogebühr wird durch diese AGB nicht vereinbart.
- Bereits wirksam vereinbarte und tatsächlich erbrachte, gesondert vergütungspflichtige Leistungen können nach den gesetzlichen Voraussetzungen abgerechnet werden.
- Der Auftragnehmer bemüht sich bei rechtzeitiger Mitteilung um eine einvernehmliche Terminverschiebung.
§ 16 Verhinderung der Leistung und Wartezeiten
- Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund fehlenden Zugangs, unzutreffender Objektangaben oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, stimmen die Parteien nach Möglichkeit das weitere Vorgehen ab.
- Etwaige Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung, Annahmeverzugs oder Pflichtverletzung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Notwendige Wartezeiten werden nicht automatisch gesondert berechnet.
- Eine zusätzliche Vergütung für Wartezeiten setzt eine entsprechende wirksame Vereinbarung oder einen gesetzlichen Anspruch voraus.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu berücksichtigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
§ 17 Abnahme und Leistungsprüfung
- Soweit die vereinbarte Reinigungsleistung rechtlich als Werkleistung einzuordnen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme.
- Der Auftraggeber erhält nach Möglichkeit Gelegenheit, die erbrachte Leistung auf erkennbare Mängel zu überprüfen.
- Offensichtliche Beanstandungen sollen möglichst zeitnah mitgeteilt werden, damit eine sachgerechte Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen kann.
- Eine solche Bitte begründet keine Ausschlussfrist und schränkt gesetzliche Mängelrechte nicht ein.
- Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein.
- Die Abnahme einer mangelhaften Leistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Mängel und Nachbesserung
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen und fachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen.
- Weist die erbrachte Leistung einen Mangel auf, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
- Bei Werkverträgen richten sich diese insbesondere nach den §§ 633 ff. BGB.
- Der Auftraggeber kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen.
- Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit, einen berechtigten Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben, soweit die gesetzlichen Vorschriften dies vorsehen.
- Schlägt eine Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert oder ist eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich, bleiben die weiteren gesetzlichen Rechte bestehen.
- Insbesondere können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme oder Schadensersatz in Betracht kommen.
- Eine vertragliche Verkürzung der gesetzlichen Mängelrechte gegenüber Verbrauchern erfolgt nicht.
- Gegenüber Unternehmern gelten ebenfalls die gesetzlichen Mängelrechte, soweit keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
§ 19 Natürliche Wiederverschmutzung
- Nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Reinigung können Glasflächen durch Regen, Staub, Pollen, Straßenverkehr, Vogelkot und andere äußere Einflüsse erneut verschmutzen.
- Eine nach Abschluss der Leistung neu entstandene Verschmutzung stellt nicht allein deshalb einen Mangel der ursprünglichen Reinigungsleistung dar.
- Maßgeblich ist, ob die vereinbarte Leistung zum rechtlich relevanten Zeitpunkt ordnungsgemäß erbracht wurde.
- Die gesetzlichen Rechte wegen bereits bei Leistungserbringung vorhandener Mängel bleiben unberührt.
§ 20 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Der Auftragnehmer haftet ebenfalls unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
- Eine Haftung für Schäden, die nachweislich bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren und nicht durch den Auftragnehmer verursacht oder vergrößert wurden, besteht nicht.
- Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 21 Vorschäden und Materialbeschaffenheit
- Der Auftraggeber wird gebeten, bekannte Vorschäden, Materialschwächen oder sonstige Besonderheiten vor Beginn der Reinigung mitzuteilen.
- Hierzu gehören insbesondere beschädigte Dichtungen, lose Beschläge, instabile Fenster, vorgeschädigte Glasflächen und empfindliche Beschichtungen.
- Der Auftragnehmer berücksichtigt erkennbare Risiken bei der Auswahl seiner Arbeitsmethoden.
- Werden während der Arbeiten erhebliche Risiken erkennbar, kann die betroffene Tätigkeit bis zur Klärung des weiteren Vorgehens ausgesetzt werden.
- Die bloße Existenz eines Vorschadens führt nicht zum Ausschluss einer Haftung für zusätzliche, schuldhaft verursachte Schäden.
§ 22 Wiederkehrende Reinigungsaufträge
- Wiederkehrende Reinigungsleistungen können auf Grundlage eines gesonderten Reinigungsvertrags vereinbart werden.
- Leistungsumfang, Reinigungsintervalle, Vergütung, Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer wiederkehrenden Leistung entsteht durch einen einmaligen Reinigungsauftrag keine Verpflichtung zu weiteren Einsätzen.
- Änderungen des Reinigungsumfangs oder der Reinigungsintervalle bedürfen einer Vereinbarung.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Vorgaben zu Vertragslaufzeiten, automatischen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen unberührt.
- Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben bestehen.
§ 23 Besondere Bestimmungen für Gewerbekunden
- Bei gewerblichen Auftraggebern können ergänzende objektbezogene Vereinbarungen getroffen werden.
- Diese können insbesondere Reinigungsintervalle, Zutrittszeiten, Schlüsselregelungen, Ansprechpartner, Dokumentationspflichten und besondere Sicherheitsvorschriften umfassen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer die vereinbarten Arbeitsbereiche während der vorgesehenen Einsatzzeiten zugänglich sind.
- Betriebsinterne Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
- Notwendige Einweisungen werden zwischen den Parteien abgestimmt.
- Besondere Anforderungen, etwa für medizinische Einrichtungen, Produktionsbereiche oder sicherheitssensible Objekte, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Eine bestimmte Mindestbesetzung oder die Anwesenheit bestimmter Mitarbeiter wird nur geschuldet, wenn dies individuell vereinbart wurde.
- Für die Leistungserbringung gelten die vereinbarten Qualitätsanforderungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
§ 24 Schlüssel und Zutrittsmittel
- Werden dem Auftragnehmer Schlüssel, Zugangskarten oder sonstige Zutrittsmittel übergeben, sind diese sorgfältig aufzubewahren und ausschließlich für die vereinbarten Zwecke zu verwenden.
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Weitere Bestimmungen
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